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§ 1 Name und Sitz des Vereines, Wirkungsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Amateurfunkverein des Österreichischen Bundesheeres - AUSTRIAN MILITARY RADIO SOCIETY - AMRS im ÖVSV"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
(3) Der Verein ist Mitglied im Österreichischen Versuchssenderverband - ÖVSV.
§ 2 Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er bezweckt
(1) die Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Amateurfunkwesens im weitesten Sinne innerhalb des Wirkungsbereiches des Österreichischen Bundesheeres, insbesondere als unmittelbare und mittelbare Unterstützung der Umfassenden Landesverteidigung.
(2) die Weiterbildung seiner Mitglieder in technischer, rechtlicher und betrieblicher Hinsicht des Amateurfunks.
(3) die Information der Allgemeinheit über das Amateurfunkwesen im Österreichischen Bundesheer und die Förderung von Menschen, welche Interesse für den Amateurfunk im Allgemeinen und am Österreichischen Bundesheer im Besonderen haben.
(4) die Förderung des allgemeinen Verständnisses für den Amateurfunk und die Völkerverständigung
(5) die Unterstützung der Behörden beim Aufbau und der Sicherstellung von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.
(6) Die Durchführung von funksportlichen Aktivitäten sowie sportlicher Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung, der Schulung und des Trainings auf funksportliche Wettbewerbe (Fuchsjagd ARDF, SOTA – Summits On The Air, Telegrafie, Contestbetrieb usw.)
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen
(2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag ordentlicher und außerordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Widerruf einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese Anzeige muss dem Vorstand nachweislich spätestens bis 30. September des laufenden Jahres zukommen. Bei Fristversäumnis endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, welches dem Jahr, in dem die Erklärung abgegeben wurde, folgt. Die Abgabe eines Aufnahmeantrages während der Kündigungsfrist gilt als Widerruf der Kündigung.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Als wichtige Gründe gelten:
Aus folgenden Gründen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen:
(5) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe einzelner Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied muss vor endgültigem Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb eines Monat schriftlich an oder persönlich vor dem Vorstand zu erklären. Bleibt der Beschluss dennoch aufrecht, ist der Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefes dem Mitglied mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen alle Verpflichtungen des Vereines gegenüber diesem Mitglied. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag und alle sonstigen Verbindlichkeiten für das Jahr seines Ausschlusses in voller Höhe zu bezahlen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der AMRS haben das Recht, an allen Veranstaltungen der AMRS teilzunehmen und deren Einrichtungen innerhalb des durch die Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen des BMLV sowie diese Satzung vorgegebenen Rahmens in angemessener und rücksichtsvoller Art zu beanspruchen.
(2) Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
(3) In den Vorstand können nur ordentliche Vereinsmitglieder der AMRS gewählt werden.
(4) Alle Mitglieder haben bezüglich Abs. 2 gleiches Stimmrecht.
(5) Die Hauptversammlung kann die mit der Vereinszugehörigkeit verbundenen Rechte von Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einschränken oder aufheben, wenn das Vereinswohl dies erfordert bzw. Anordnungen des BMLV dies im Bereich von Kasernen oder militärischen Liegenschaften vorschreiben. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Anordnungen in diesem Sinne treffen, die der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung bedürfen.
(6) Alle Mitglieder haben die Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.
(7) Sie sind insbesondere verpflichtet:
§ 8 Vereinsjahr ; Beiträge der Mitglieder
(1) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahme-, Benützungs- und sonstiger Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied bis Dezember für das Folgejahr in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme in die AMRS in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe einmalig unverzüglich nach Aufnahme zu entrichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) In sozialen Härtefällen können Beitragsermäßigungen vom Vorstand gewährt werden. Über die Höhe der Ermäßigungen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der AMRS.
§ 9 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereines sind:
(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
(3) Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern einschließlich der Ehrenmitglieder gebildet und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Nur in unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand auch in grundsätzlichen Fragen handeln, hat hierfür jedoch die nachträgliche Genehmigung durch die Hauptversammlung oder bei Bedarf durch eine außerordentliche Hauptversammlung einzuholen.
(4) Die einzelnen Mitglieder der Mitgliederversammlung sind in ihren Entscheidungen an keine Weisungen gebunden.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
§ 12 Anträge
(1) Anträge müssen schriftlich gestellt werden, ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten, und spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser hat die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Anträge zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - sind dann bei der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn sie von der Mehrheit der Stimmen unterstützt werden.
(3) Wahlvorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern, welche im vorangegangenen Vereinsjahr keine Vorstandsfunktion ausgeübt haben, können von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung der AMRS können nur dann behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen.
§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
(2) Mitglieder können sich bei Verhinderung durch ein anderes ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied vertreten lassen. Hiezu ist eine schriftliche Ermächtigung erforderlich. Diese kann auch in Form einer von jedem einzelnen Mitglied, das die Vertretung wünscht, unterschriebenen Sammelliste vorgelegt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Änderung der Vereinssatzungen und die Auflösung des Vereines ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Abstimmung ist offen vorzunehmen.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Personen
Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens einmal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident oder in dessen Vertretung der Vizepräsident.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung dieser Satzung eine Geschäftsordnung beschlossen.
(3) Eines der Mitglieder des Vorstandes nimmt gleichzeitig die Funktion des Schriftführers wahr. Dieses Mitglied ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet: • Über die Aufnahme und den Ausschluss von neuen Mitgliedern zu entscheiden
§ 16 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zusätzlich aus ordentlichen Mitgliedern, denen bestimmte begrenzte Aufgabenbereiche zugeordnet werden. Über die Zahl und die Aufgaben der “Fachreferenten” bestimmt die Hauptversammlung.
(2) Im erweiterten Vorstand sind zumindest folgende Funktionen wahrzunehmen:
sowie bei Bedarf
(3) In Fragen des eigenen Sachgebietes steht jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes ein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes zu. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
(4) Die Einberufung des erweiterten Vorstandes obliegt dem Präsidenten. Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen nur an jenen Vorstandssitzungen teil, zu denen sie ausdrücklich eingeladen werden.
(5) Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes steht das Recht zu, in wichtigen Angelegenheiten ihres Fachgebietes die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Diese ist vom Präsidenten ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung einzuberufen.
§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs anzuwenden.
(2) Dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle dem Vizepräsidenten, obliegt die Vertretung des Vereines nach außen und gegenüber Behörden.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Schatzmeister, zu unterfertigen.
(4) Die Eröffnung und die Kündigung von Bankkonten, Safes und Sparbüchern bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Dieser ist schriftlich festzuhalten, wobei die Zeichnung jedenfalls durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter und den Schatzmeister zu erfolgen hat.
(5) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 18 Die Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige und unbefangene Personen auf die Dauer von 2 Jahren zu Rechnungsprüfern.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens zweimal jährlich die Finanz- und Vermögensgebarung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält.
(4) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen, wobei sich der Prüfungsauftrag auf sämtliche finanziellen und materiellen Bereiche des Vereines erstreckt. Der Vorstand ist befugt, zusätzliche Prüfungsaufträge an die Rechnungsprüfer zu erteilen.
(5) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, in die Unterlagen des Schatzmeisters und anderer Vereinsorgane, denen Geldmittel oder materielle Güter zugewiesen sind, jederzeit uneingeschränkt und unangemeldet Einsicht zu nehmen.
§ 19 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein zusätzliches Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
§ 20 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen.
(3) Die Auflösung der AMRS ist unverzüglich vom Vorstand dem BMLV mitzuteilen und um Entscheidung betreffend jener Zuwendungen zu ersuchen, die der AMRS in finanzieller oder materieller Hinsicht zur Verfügung gestellt wurden und nicht zur Abdeckung des laufenden Vereinsbetriebes dienten.
(4) Bei Auflösung der AMRS ist jener Teil des Vereinsvermögens, auf den das BMLV keinen Rechtsanspruch erhebt, durch den zu bestimmenden Liquidator nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
§ 21 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen:
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.